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Bayer & Sonntag

Steuerberatungsgesellschaft

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Aktuelles

Neue Umsatzsteuerregeln für Hotel- und Beherbergungsbetrieb

Seit 01.01.2010 gilt für Übernachtungsumsätze in Hotels, Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Campingplätze bei kurzfristiger Beherbergung der niedrigere Umsatzsteuersatz von 7%.

Nicht betroffen sind solche Leistungen, die nicht unmittelbar zur Beherbergung gehören. Das sind z.B. Frühstück, Halbpension, Getränke aus der Minibar, Telefon, Internet, TV-Nutzung, Wellnessangebote usw.

Daher müssen die Beherbergungsbetriebe ihre Rechnungen in Umsätze mit 7% und Umsätze mit 19% getrennt aufführen. Das betrifft die Nettobeträge wie auch die Umsatzsteuersätze und –beträge. Bei Kleinbetragsrechnungen (unter 150,00 €) muss lediglich der anzuwendende Steuersatz, sowie das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe angegeben werden.

Ist das Frühstück in der Rechnung gesondert aufgeführt, darf der gesamte, auf das Frühstück entfallende Betrag nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Es sind nur die Pauschalen für Verpflegung abziehbar.

Daher sollte das Frühstück zusammen mit anderen Leistungen als Posten „Sonstige Leistungen“ mit 19% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Dann besteht nach dem BMF-Schreiben vom 05.03.2010 nach wie vor die Möglichkeit, die Hinzurechnung auf 4,80 € zu beschränken. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten zu beurteilen, sofern sich nicht erkennen lässt, dass nicht abziehbare Kosten wie Pay-TV, private Telefonate, Massagen, enthalten sind.

Wird allerdings das Frühstück vom Arbeitgeber in Verbindung mit der Übernachtung bei Auswärtstätigkeit gestellt, wird beim Arbeitnehmer nur ein Sachbezug i.H.v. 1,57 € als Lohn angesetzt. Vom Arbeitgeber gestelltes Frühstück liegt vor, wenn
1.die Auswärtstätigkeit mit Übernachtung im Interesse des Arbeitgebers unternommen wird und deswegen der Arbeitgeber die Aufwendungen ersetzt,
2.die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und
3.der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück bucht und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels dem Arbeitgeber vorliegt. Die Buchung kann auch durch den Arbeitnehmer erfolgen, wenn der Arbeitgeber z.B. in einer Dienstanweisung, einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer geregelt hat oder die Buchung durch den Arbeitgeber ausnahmsweise nicht möglich war (Spontaner Einsatz, unvorhergesehener Aufenthalt) und der Arbeitgeber die Kosten dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet hat.



Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sie seit dem 01.01.2008 mit Netto-Anschaffungskosten bis 150,00 € angeschafft haben, sofort abschreiben.

Bei einem Kaufpreis zwischen 150,00 € und 1.000,00 € musste ein Sammelposten gebildet werden, der auf 5 Jahre gleichmäßig abzuschreiben war.

Ab 01.01.2010 gibt es wieder die Möglichkeit der Sofortabschreibung, für die Anschaffung von selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu einem Kaufpreis von 410,00 €.

Daher gelten derzeit folgende Regelungen:
1. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 150,00 € sind immer sofort abzuschreiben.

2. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwischen mehr als 150,00 € bis 410,00 € liegen, gibt es das Wahlrecht, zwischen Sofortabschreibung und der Einstellung in einen Sammelposten. Allerdings muss dieses Wahlrecht (Sofortabschreibung-Sammelposten) einheitlich für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter ausgeübt werden.

3. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 410,00 € und nicht mehr als 1.000,00 € betragen, sind zwingend in den Sammelposten einzustellen.

Aktivierung und Abschreibung über die Nutzungsdauer sind für selbständig nutzbaren bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungspreis von Netto 1.000,00 € ausgeschlossen.

Bei den Überschusseinkünften besteht nach wie vor die Möglichkeit der Sofortabschreibung bei Anschaffungskosten bis 410,00 € oder der Aktivierung und Abschreibung.



Aufwendungen für sowohl geschäftlich wie auch privat veranlasste Reisen besser absetzbar

Nach einem Beschluss des großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.09.2009 ändert sich die Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen und lässt Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu.
Es geht z.B. um die Fälle, bei denen eine Reise aus beruflichen oder betrieblichen Gründen unternommen wird (Tagung, Messe), aber auch noch Zeiten für private Unternehmungen dabei sind. Dazu muss der Anteil beruflich/betrieblich veranlasster Zeiten feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Dann erfolgt eine zeitliche Zuordnung in privat und betrieblich/beruflich veranlasse Aufwendungen.



Abgabe freiwilliger Steuererklärungen rückwirkend bis 2003 möglich

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuer-Veranlagung nur zur Pflicht, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dies sind z.B. andere erzielte Einkünfte von über 410,00 €, bei berufstätigen Ehegatten die Steuerkombination III/V, der Erhalt von Lohnersatzleistungen oder die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte. Ist man hiervon nicht betroffen, kann man eine Veranlagung beantragen, wenn Steuern erstattet werden (z.B. durch einbehaltene Zinsabschlagsteuer). Früher musste der Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des betreffenden Jahres gestellt werden.

Mit Wirkung ab 2005 gab es diese Frist nicht mehr, es gelten nur noch die normalen Verjährungsfristen.

Lt. BFH-Urteil vom 12.11.2009 gilt die Neuregelung allerdings nicht erst seit 2005, sodass im Jahr 2010 noch Erklärungen für 2003 abgegeben werden können.



Bauleistungen – Neues zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Bauleister im Sinne des § 13b UStG schulden die Umsatzsteuer aus Bauleistungen, die an sie erbracht werden. Sie müssen die Umsatzsteuer errechnen, anmelden und an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Bauleistungen für den privaten Bereich des Leistungsempfängers erbracht werden.

Bauleistungen sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Dazu hat das Bundesfinanzministerum mit Schreiben vom 16.10.2009 klargestellt, wer Bauleister ist:

1. Bauleister sind Unternehmen, die gemessen an ihrem Weltumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr zu mehr als 10% Bauleistungen erbringen. Es sind daher nunmehr neben den steuerbaren auch die nicht steuerbaren Umsätze zu berücksichtigen.

2. Hat ein Bauleister noch keine Bauleistungen erbracht, ist er, unabhängig von der 10%-Grenze, schon als Bauleister anzusehen, wenn er beabsichtigt, solche Leistungen zu erbringen. Er muss allerdings schon mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen haben und dies ist nach außen erkennbar.

3. Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z.B. Bauträger), gelten nur als Bauleister, wenn sie Grundstücksgeschäfte tätigen, die als Werklieferungen gelten.
 
Diese Grundsätze gelten ab 01.01.2010.



Anschaffung eines Gebäudes zur Einkunftserzielung: Anschaffungsnahe Aufwendungen

Beim Erwerb eines Gebäudes gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn sie

1. Innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden,

2. ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen und

3. weder Aufwendungen für Erweiterungen noch jährlich anfallende Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten sind.

Dann handelt es sich um sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden können.

Im BFH-Urteil vom 25.08.2009 wurde entschieden, dass die Aufwendungen nicht zu trennen sind, sofern im Rahmen einer Baumaßnahme Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, durchgeführt, werden. D.h. die Kosten für die Schönheitsreparaturen erhöhen dann die Gesamtaufwendungen. Diese sind nicht zu kürzen, sodass unter Umständen erst durch diese Schönheitsreparaturen die 15%-Grenze erreicht wird. Daher sollte aus steuerlicher Sicht, die Baumaßnahme nicht zusammen mit den Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, sondern dies zeitlich und planerisch getrennt erfolgen.

Trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge kann eine Haftung für deren Inhalt nicht übernommen werden.
 

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